5.4.2 Im vorliegenden Fall fuhr der Beschwerdeführer mit einem E-Bike in die Flüelerstrasse in Altdorf ein und fuhr auf dieser gemäss eigenen Angaben rund 500 Meter. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer dies, wie im Polizeirapport vermerkt, „ungestüm“ getan hat oder – wie der Beschwerdeführer geltend macht – er „zügig“ unterwegs war, kann jedenfalls konstatiert werden, dass er keinesfalls langsam gefahren war. Bei der Flüelerstrasse handelt es sich zudem nicht um eine Neben- oder Quartierstrasse, sondern um eine Hauptstrasse. Sie verbindet Altdorf mit Flüelen und dient darüber hinaus als Zubringer für die Autobahn A 2 sowie die Axenstrasse.