Vielmehr muss sich die in Frage stehende Übertretung mit anderen Übertretungen innerhalb des Spektrums möglicher Übertretungen messen lassen. Erscheint die in Frage stehende Übertretung innerhalb der Kategorie der Übertretungen als leicht, kann eine Zwangsmassnahme gegebenenfalls unverhältnismässig sein. Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wozu auch die Schwere respektive die Eingriffsintensität der angeordneten Zwangsmassnahme gehören.