Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch fahrunfähige Fahrer von leichten Motorfahrrädern unter den strengeren Vergehenstatbestand fallen könnten (siehe E. 3.2 hievor). Unter welchen Tatbestand das Verhalten des Beschwerdeführers letztlich fällt, kann vorliegend aber offen bleiben, denn es gibt keinen Grundsatz, dass Zwangsmassnahmen generell nur bei Vergehen oder Verbrechen angeordnet werden dürften. Vielmehr können Zwangsmassnahmen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen (siehe zum Beispiel Art. 221 Abs. 1 StPO) – auch bei Übertretungen zulässig sein (Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 197).