5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer war vorliegend mit einem E-Bike der Kategorie „Leicht- Motorfahrrad“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VTS unterwegs. Ihm dürfte eine Sanktion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG drohen, wobei es sich hierbei lediglich um eine Übertretung handelt (vergleiche E. 3.1 f. hievor). Zwar ist die Bedeutung der Straftat vor diesem Hintergrund zu relativieren. Andererseits ist die Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung von fahrunfähigen Motorfahrradfahrern nicht einheitlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch fahrunfähige Fahrer von leichten Motorfahrrädern unter den strengeren Vergehenstatbestand fallen könnten (siehe E. 3.2 hievor).