10a Abs. 2 SKV). Vielmehr ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, wobei zusätzlich eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden kann (Art. 12a SKV). Eine mildere Massnahme als die angeordnete Blut- und Urinentnahme war zur Feststellung Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht vorhanden.