Nachdem vorliegend ein positiver Drogenschnelltest vorlag und ein solcher alleine nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahmebeziehungsweise Fahrzeitpunkt festzustellen, war die Anordnung weiterer Abklärungen, namentlich die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme, für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich (vergleiche Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO sowie E. 2.3 hievor). Bei der Beeinträchtigung durch andere Stoffe als Alkohol besteht auch nicht die Möglichkeit der Anerkennung des Testresultats (vergleiche bezüglich Alkohols: Art. 10a Abs. 2 SKV).