5.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen, wie die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme, können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 5.3 Nachdem vorliegend ein positiver Drogenschnelltest vorlag und ein solcher alleine nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahmebeziehungsweise Fahrzeitpunkt festzustellen, war die Anordnung weiterer Abklärungen, namentlich die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme, für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich (vergleiche Art.