Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen Art. 91 SVG konnte somit bundesrechtskonform bejaht werden (vergleiche Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Blut- und Urinentnahme zwecks Feststellung von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen sei unverhältnismässig gewesen. Es habe keine Gefahr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bestanden und er sei nur circa 500 Meter korrekt, wenn auch zügig, auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen.