4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Feststellung der Polizei, wonach er „ungestüm“ auf die Flüelerstrasse eingebogen sei. Dass sein Atem zum Zeitpunkt der Kontrolle nach Cannabis gerochen sowie ein verlangsamtes Verhalten vorgelegen und er Utensilien für den Cannabiskonsum mitgeführt hatte, sodass insofern „geringe Anzeichen“ für eine durch Betäubungsmittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorgelegen hatten, bestreitet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Lagen dergestalt geringe Anzeichen vor, so lag der in der Folge durchgeführte Betäubungsmittelvortest im Rahmen dessen, was die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle durchführen durfte (vergleiche E. 2.3 hievor).