Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin mündlich eine Blut- und Urinentnahme an, was sie mit angefochtener Verfügung vom 20. Mai 2021 schriftlich bestätigte. Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 3. Juni 2021 wurde im Blut des Beschwerdeführers (entnommen am 20.05.2021 um 02:30 Uhr, vergleiche BG-act. 4) ein Wert von 5,7 µg/L THC festgestellt (BG-act. 6). Damit besteht nach Durchführung der Blutanalyse der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fahrt mit dem E-Bike fahrunfähig war (vergleiche E. 3.1 hievor).