4. 4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 um 01:45 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert. Gemäss Polizeirapport vom 3. Juli 2021 bog der Beschwerdeführer mit seinem Elektrofahrrad ungestüm in die Flüelerstrasse ein, was die Polizeipatrouille veranlasste, den Fahrradlenker genauer zu kontrollieren (Akten Beschwerdegegnerin [nachfolgend: BG-act.] 2). Das Elektrofahrrad, welches der Beschwerdeführer benutzt hat, war gemäss Polizeirapport ein E-Bike der Klasse „Leicht- Motorfahrrad“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit.