18 Abs. 1 lit. a VTS sind den „motorlosen Fahrzeugen“ nicht gleichgestellt und profitieren insofern nicht von der strafrechtlichen Privilegierung (vergleiche BGE 145 IV 206 E. 1.4 und E. 3.1 hievor). 3.3 Lenker von Motorfahrrädern und E-Bikes sind zwar strafrechtlich teilweise privilegiert (vergleiche E. 3.1 f. hievor). Motorfahrräder und E-Bikes sind aber dennoch Motorfahrzeuge. Vorbehältlich Spezialvorschriften gilt für alle motorisierten Strassenfahrzeuge grundsätzlich ein kohärenter Massstab. Dies bedeutet namentlich, dass die administrativrechtlichen Vorschriften über den Führerausweisentzug (Art.