SVG fallen allerdings entgegen dem Wortlaut der Bestimmung und in Abweichung der technischen Definition gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG teilweise auch die Lenker von Motorfahrrädern und E-Bikes, weil für diese grundsätzlich die Verkehrsvorschriften für Fahrradfahrer gelten (Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.] Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., Zürich 2018, Rz. 16 zu Art. 91 SVG; BGer 1C_766/2013 vom 01.05.2014 E. 4.1). In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass Motorfahrräder nicht ausnahmslos den motorlosen Fahrzeugen gleichgestellt werden können. Jedenfalls die Motorfahrräder gemäss Art. 18 Abs. 1 lit.