3.2 Motorfahrräder – wozu auch E-Bikes gehören (vergleiche Art. 18 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) – sind grundsätzlich als Motorfahrzeuge im Sinne des SVG zu behandeln (BGer 1C_766/2013 vom 01.05.2014 E. 4.1). Unter den Begriff des „motorlosen Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG fallen allerdings entgegen dem Wortlaut der Bestimmung und in Abweichung der technischen Definition gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG teilweise auch die Lenker von Motorfahrrädern und E-Bikes, weil für diese grundsätzlich die Verkehrsvorschriften für Fahrradfahrer gelten (Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.]