3. 3.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG wird mit Busse bestraft, wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. Es handelt sich hierbei um eine Übertretung (vergleiche Art. 103 StGB). Auf Motorfahrzeugführer, die aus anderen Gründen als durch Alkohol fahrunfähig sind, ist dagegen der strengere Vergehenstatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, welcher eine Sanktion von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, anwendbar. Nach Art. 34 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA, SR 741.013.1) gilt der Cannabis-Wirkstoff THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht oder überschreitet.