2.4 Die Blutprobe zwecks Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus fällt unter den Begriff der körperlichen Untersuchung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StPO (Graf/Hansjakob, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1 f. zu Art. 251). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Eine Blutprobe ist in der Regel ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität ohne aussergewöhnliche gesundheitliche Risiken (BGE 124 I 80 E. 2d).