Sie ersetzen im Gegensatz zur Atemalkoholprobe die Blutprobe nicht. Zur exakten Feststellung des relevanten medizinischen Zustands der betroffenen Person zum Abnahme- beziehungsweise Fahrzeitpunkt sind sie ungeeignet (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2; BGer 6B_1339/2019 vom 01.04.2019 E. 2.3).