241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewichen werden; die Schriftlichkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung (vergleiche zum Ganzen: BGer 6B_307/2017 vom 19.02.2018 E. 1.2.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.05.2021, OG BI 21 5, E. 2.2).