1.3.3 Zwar ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2021 weiterhin sehr kurz gehalten. Aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage der Beschwerdegegnerin muss die Eingabe vom 18. Juni 2021 beziehungsweise die ursprüngliche Eingabe vom 31. Mai 2021 jedoch als formelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 betrachtet werden, zumal sie sich nunmehr ausdrücklich „gegen angeordnete Massnahme (sic!) der Blut- und Urinentnahme“ richtet. Der Beschwerdewille ist deshalb gegeben.