Die Eingabe schien über eine blosse Unmutsbekundung hinauszugehen, womit der Wille, formell eine Beschwerde erheben zu wollen, zumindest in Betracht fiel. Folgerichtig fragte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach und bat um Mitteilung, ob es sich beim Schreiben vom 31. Mai 2021 um eine formelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 handle, wobei ohne Gegenbericht innert Frist davon ausgegangen werde, dass auf eine Beschwerde verzichtet werde und das Schreiben lediglich als formelle Korrektur des Sachverhalts zu gelten habe. Innert