Dass eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 über die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme erhoben worden war, ergab sich aus der Eingabe nicht ausdrücklich. Immerhin war aber erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Ereignissen, welche zur Blut- und Urinentnahme führten, wehrte. Die Eingabe schien über eine blosse Unmutsbekundung hinauszugehen, womit der Wille, formell eine Beschwerde erheben zu wollen, zumindest in Betracht fiel.