1.3.2 Der Beschwerdeführer reichte, nachdem die Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2021 eine Verfügung über die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme erlassen hatte, innert Beschwerdefrist bei der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 31. Mai 2021 ein (vergleiche Bst. B. hievor sowie E. 1.6 hernach). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021 ist äusserst knapp gehalten und als „Einsprache gegen die Protokollierung des Sachverhalts“ bezeichnet. Dass eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 über die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme erhoben worden war, ergab sich aus der Eingabe nicht ausdrücklich.