Obergericht, 7. September 2021, OG BI 21 12 Aus den Erwägungen: 1.3 1.3.1 Der Beschwerdewille ist eine nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche Prozessvoraussetzung (vergleiche Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 387 mit Hinweis auf BGE 93 I 209 E. 1). Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen Entscheid gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen Unwillen über diesen zum Ausdruck bringt (vergleiche BGE 93 I 209 E. 1).