Dieser ergab ein positives Resultat auf Cannabis/THC. Der Beschwerdeführer war zwar nur mit einem E-Bike der Kategorie «Leicht-Motorfahrrad» unterwegs, weshalb ihm strafrechtlich lediglich eine Übertretung drohen dürfte. Es gibt aber keinen Grundsatz, dass Zwangsmassnahmen generell nur bei Vergehen oder Verbrechen angeordnet werden dürften. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände (Hauptstrasse, zügige Fahrt, mutmasslicher Einfluss von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen) konnte die mutmassliche Übertretung nicht als derart leichte Übertretung taxiert werden, dass sie in ein Missverhältnis mit der angeordneten relativ leichten Zwangsmassnahme geraten wäre. Abweisung der Beschwerde.