Die Durchführung eines Vortests bei geringen Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit ist zulässig. Je nach konkreten Umständen und Ergebnis des Vortests kann ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher zu einer strafprozessualen Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (namentlich zu einer Blutprobe) führen kann. Im konkreten Fall waren geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- und Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorhanden, weshalb die Polizei zurecht einen Vortest durchführte. Dieser ergab ein positives Resultat auf Cannabis/THC.