Die Beschwerdeeingabe war im konkreten Fall zwar knapp gehalten, aufgrund der expliziten Nachfrage der Staatsanwaltschaft aber als formelle Beschwerde zu betrachten. Der Beschwerdewille war zu bejahen. In der Sache ging es um die Anordnung einer Blutprobe bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Durchführung eines Vortests bei geringen Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit ist zulässig.