Strafprozessordung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. Art. 251 StPO. Beschwerdewille als Prozessvoraussetzung. Der Beschwerdewille ist eine nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche Prozessvoraussetzung. Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen Entscheid gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen Unwillen über diesen zum Ausdruck bringt. Die Beschwerdeeingabe war im konkreten Fall zwar knapp gehalten, aufgrund der expliziten Nachfrage der Staatsanwaltschaft aber als formelle Beschwerde zu betrachten.