{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2021-OG-BI-21-12_2021-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27536", "Checksum": "22566f9847f91cec4475a83f0cc8109e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG BI 21 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 07.09.2021 2021_OG BI 21 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. 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Auch wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Flüelerstrasse\ngerade kein Verkehrsaufkommen herrschte, musste aufgrund ihrer Bedeutung mit Verkehr\ngerechnet werden. Jedenfalls kann das zügige Einbiegen in diese respektive das Fahren auf\ndieser verkehrsmässig bedeutsamen Strasse nicht als unbedeutend im vorstehenden Sinne\n(vergleiche E. 5.4.1 hievor) abgetan werden. Dass gerade „keine Gefahr gegenüber anderen\nVerkehrsteilnehmern“ bestanden habe, wie der Beschwerdeführer einwendet, ist weiter\ninsofern unbehelflich, als dass es sich bei Art. 91 SVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt\nhandelt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe\nbedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (vergleiche\nBGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Hans Maurer, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 91 SVG). Das schnelle Fahren\nauf einem E-Bike unter mutmasslichem Einfluss von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden\nSubstanzen auf einer verkehrsmässig bedeutsamen Strasse kann im Übrigen nicht als völlig\nbedenken- und gefahrlos bezeichnet werden. Es ist bekannt, dass E-Bike-Fahrer im\nVergleich zu Velofahrern häufiger und vor allem schwerer verunfallen (vergleiche\nBode/Scholz/Zemp, SUVA Medical, Verletzungsmuster nach eBike-Unfällen und deren\nsozio-ökonomische Auswirkungen in der Schweiz: Eine Pilot-studie, abrufbar:\nhttps://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/medical-2020-04-ebike zuletzt\nbesucht: 24.08.2021).\n\n5.4.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die angeordnete Zwangsmassnahme einen\nleichten Eingriff in die körperliche Integrität bedeutet (E 2.4 hievor). Ist die Eingriffsintensität\nder angeordneten Zwangsmassnahme leicht, darf grundsätzlich auch das zu untersuchende\nDelikt verhältnismässig leicht sein. Oder mit anderen Worten: Je geringer die\nEingriffsintensität der Zwangsmassnahme desto geringer darf auch die Bedeutung der zu\nuntersuchenden Straftat sein. Unter hier einzig zu prüfenden\nVerhältnismässigkeitsgesichtspunkten kann die vorliegende mutmassliche Übertretung\ngestützt auf die obigen Ausführungen jedenfalls nicht als derart leichte Übertretung taxiert\nwerden, dass sie in ein Missverhältnis mit der angeordneten relativ leichten\nZwangsmassnahme geriete. Damit soll jedoch dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden.\nOb der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 91 SVG schuldig ist und ob diese\nverschuldensmässig schwer oder leicht wiegt, ist hier nicht zu entscheiden. Es kann hier\neinzig darum gehen, ob das mutmasslich begangene Delikt von einer hinreichenden\nSchwere ist, sodass die angeordnete Zwangsmassnahme nicht unverhältnismässig\nerscheint. Mit Blick auf die dargelegten Umstände und im Lichte der relativ geringen\nEingriffsintensität kann die strittige Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Übertretung,\nwelcher der Beschwerdeführer verdächtig ist, nicht als unverhältnismässig bezeichnet\nwerden.\n\n6. Nach dem Ausgeführten basierte die angeordnete Zwangsmassnahme auf einem\nhinreichenden Tatverdacht und war zur Aufklärung der mutmasslichen Straftat erforderlich\nund zumutbar und damit verhältnismässig. Nachdem die Anordnung der Blut- und\nUrinentnahme durch die zuständige Strafbehörde angeordnet und in der Folge formell\nkorrekt schriftlich bestätigt wurde, ist auch in dieser Hinsicht keine Rechtsverletzung\nerkennbar. Es sind unter diesen Umständen insgesamt keine Anzeichen ersichtlich, weshalb\ndie angeordnete Zwangsmassnahme nicht rechtmässig erfolgt sein sollte. Die Beschwerde\nist unbegründet.\n"}