{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2021-OG-BI-21-12_2021-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27536", "Checksum": "22566f9847f91cec4475a83f0cc8109e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG BI 21 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 07.09.2021 2021_OG BI 21 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. 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Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. \n\n5.2 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen, wie die Anordnung einer Blut- und\nUrinentnahme, können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch\nmildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die\nZwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).\n5.3 Nachdem vorliegend ein positiver Drogenschnelltest vorlag und ein solcher alleine nicht\ngeeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahmebeziehungsweise Fahrzeitpunkt festzustellen, war die Anordnung weiterer Abklärungen,\nnamentlich die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme, für die Sachverhaltsfeststellung\nerforderlich (vergleiche Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO sowie E. 2.3 hievor). Bei der\nBeeinträchtigung durch andere Stoffe als Alkohol besteht auch nicht die Möglichkeit der\nAnerkennung des Testresultats (vergleiche bezüglich Alkohols: Art. 10a Abs. 2 SKV).\nVielmehr ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise\nauf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen\nsind, wobei zusätzlich eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden kann (Art. 12a SKV).\nEine mildere Massnahme als die angeordnete Blut- und Urinentnahme war zur Feststellung\nFahrfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht vorhanden.\n\n5.4\n5.4.1 Der Beschwerdeführer war vorliegend mit einem E-Bike der Kategorie „Leicht-\nMotorfahrrad“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VTS unterwegs. Ihm dürfte eine Sanktion im\nSinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG drohen, wobei es sich hierbei lediglich um eine\nÜbertretung handelt (vergleiche E. 3.1 f. hievor). Zwar ist die Bedeutung der Straftat vor\ndiesem Hintergrund zu relativieren. Andererseits ist die Rechtsprechung zur strafrechtlichen\nBehandlung von fahrunfähigen Motorfahrradfahrern nicht einheitlich. Es ist nicht\nausgeschlossen, dass auch fahrunfähige Fahrer von leichten Motorfahrrädern unter den\nstrengeren Vergehenstatbestand fallen könnten (siehe E. 3.2 hievor). Unter welchen\nTatbestand das Verhalten des Beschwerdeführers letztlich fällt, kann vorliegend aber offen\nbleiben, denn es gibt keinen Grundsatz, dass Zwangsmassnahmen generell nur bei\nVergehen oder Verbrechen angeordnet werden dürften. Vielmehr können\nZwangsmassnahmen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen (siehe zum Beispiel Art.\n221 Abs. 1 StPO) – auch bei Übertretungen zulässig sein (Sven Zimmerlin, in\nDonatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 197). Die Anwendung des\nGrundsatzes der Verhältnismässigkeit darf insofern nicht dazu führen, dass bei\nÜbertretungen generell die Bedeutung der Straftat als gering beurteilt und so die Anordnung\nvon Zwangsmassnahmen für diese Deliktskategorie generell ausgeschlossen würde. Gerade\nbeim Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch andere Stoffe als Alkohol ist die\nBlutprobe praktisch die einzige verlässliche Massnahme zur Sachverhaltsfeststellung. Würde\ngenerell davon ausgegangen, die Anordnung einer Blutprobe sei im Rahmen von Art. 91\nAbs. 1 lit. c SVG unverhältnismässig, könnten entsprechende Widerhandlungen weder\nstrafrechtlich noch administrativ geahndet werden, was nicht der Sinn von Art. 91 Abs. 1 lit. c\nund Art. 16 ff. SVG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung sein kann. Die Anordnung\neiner Blut- und Urinprobe kann somit nicht bereits deshalb unverhältnismässig sein, weil es\nsich bei der mutmasslichen Straftat um eine Übertretung handelt. Vielmehr muss sich die in\nFrage stehende Übertretung mit anderen Übertretungen innerhalb des Spektrums möglicher\nÜbertretungen messen lassen. Erscheint die in Frage stehende Übertretung innerhalb der\nKategorie der Übertretungen als leicht, kann eine Zwangsmassnahme gegebenenfalls\nunverhältnismässig sein. Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu\nwürdigen, wozu auch die Schwere respektive die Eingriffsintensität der angeordneten\nZwangsmassnahme gehören.\n\n"}