{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2021-OG-BI-21-12_2021-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27536", "Checksum": "22566f9847f91cec4475a83f0cc8109e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG BI 21 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 07.09.2021 2021_OG BI 21 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. 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Auf Motorfahrzeugführer, die aus anderen Gründen als durch Alkohol fahrunfähig\nsind, ist dagegen der strengere Vergehenstatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, welcher\neine Sanktion von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, anwendbar.\nNach Art. 34 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-\nASTRA, SR 741.013.1) gilt der Cannabis-Wirkstoff THC als nachgewiesen, wenn der\nMesswert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht oder überschreitet. Ist dieser Wert\nüberschritten, liegt nach der Rechtsprechung Fahrunfähigkeit vor (zur Publikation\nvorgesehener BGer 6B_282/2021 vom 23.06.2021 E. 3.3.3 f.).\n\n3.2 Motorfahrräder – wozu auch E-Bikes gehören (vergleiche Art. 18 Verordnung über die\ntechnischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) – sind grundsätzlich\nals Motorfahrzeuge im Sinne des SVG zu behandeln (BGer 1C_766/2013 vom 01.05.2014 E.\n4.1). Unter den Begriff des „motorlosen Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG\nfallen allerdings entgegen dem Wortlaut der Bestimmung und in Abweichung der\ntechnischen Definition gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG teilweise auch die Lenker von\nMotorfahrrädern und E-Bikes, weil für diese grundsätzlich die Verkehrsvorschriften für\nFahrradfahrer gelten (Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.] Kommentar zu den\nStrafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., Zürich 2018, Rz. 16 zu Art. 91\nSVG; BGer 1C_766/2013 vom 01.05.2014 E. 4.1). In einem Leitentscheid hat das\nBundesgericht jedoch festgehalten, dass Motorfahrräder nicht ausnahmslos den motorlosen\nFahrzeugen gleichgestellt werden können. Jedenfalls die Motorfahrräder gemäss Art. 18\nAbs. 1 lit. a VTS sind den „motorlosen Fahrzeugen“ nicht gleichgestellt und profitieren\ninsofern nicht von der strafrechtlichen Privilegierung (vergleiche BGE 145 IV 206 E. 1.4 und\nE. 3.1 hievor).\n3.3 Lenker von Motorfahrrädern und E-Bikes sind zwar strafrechtlich teilweise privilegiert\n(vergleiche E. 3.1 f. hievor). Motorfahrräder und E-Bikes sind aber dennoch Motorfahrzeuge.\nVorbehältlich Spezialvorschriften gilt für alle motorisierten Strassenfahrzeuge grundsätzlich\nein kohärenter Massstab. Dies bedeutet namentlich, dass die administrativrechtlichen\nVorschriften über den Führerausweisentzug (Art. 16 ff. SVG) ohne Einschränkung auch für\nfehlbare Motorfahrrad- und E-Bike-Lenker gelten (BGer 1C_766/2013 a.a.O. E. 4.4; Hans\nMaurer, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 91 SVG).\n\n4.\n4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 um 01:45 Uhr von\nder Polizei angehalten und kontrolliert. Gemäss Polizeirapport vom 3. Juli 2021 bog der\nBeschwerdeführer mit seinem Elektrofahrrad ungestüm in die Flüelerstrasse ein, was die\nPolizeipatrouille veranlasste, den Fahrradlenker genauer zu kontrollieren (Akten\nBeschwerdegegnerin [nachfolgend: BG-act.] 2). Das Elektrofahrrad, welches der\nBeschwerdeführer benutzt hat, war gemäss Polizeirapport ein E-Bike der Klasse „Leicht-\nMotorfahrrad“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VTS. Gemäss Feststellungsblatt der Polizei\nkonnten beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle Cannabisgeruch im Atem\nwahrgenommen sowie gerötete Augen und ein verlangsamtes Verhalten festgestellt werden.\nZudem führte der Beschwerdeführer Utensilien für den Cannabiskonsum mit sich. Der im\nAnschluss erfolgte Drug-Wipe-Vortest verlief positiv auf THC/Cannabis (BG-act. 3).\nDaraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin mündlich eine Blut- und Urinentnahme an, was\nsie mit angefochtener Verfügung vom 20. Mai 2021 schriftlich bestätigte. Im\npharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 3. Juni 2021 wurde im Blut des\nBeschwerdeführers (entnommen am 20.05.2021 um 02:30 Uhr, vergleiche BG-act. 4) ein\nWert von 5,7 µg/L THC festgestellt (BG-act. 6). Damit besteht nach Durchführung der\nBlutanalyse der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fahrt mit\ndem E-Bike fahrunfähig war (vergleiche E. 3.1 hievor).\n\n4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Feststellung der Polizei,\nwonach er „ungestüm“ auf die Flüelerstrasse eingebogen sei. Dass sein Atem zum Zeitpunkt\nder Kontrolle nach Cannabis gerochen sowie ein verlangsamtes Verhalten vorgelegen und er\nUtensilien für den Cannabiskonsum mitgeführt hatte, sodass insofern „geringe Anzeichen“\nfür eine durch Betäubungsmittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorgelegen hatten, bestreitet\nder Beschwerdeführer jedoch nicht. Lagen dergestalt geringe Anzeichen vor, so lag der in\nder Folge durchgeführte Betäubungsmittelvortest im Rahmen dessen, was die Polizei\nanlässlich einer Verkehrskontrolle durchführen durfte (vergleiche E. 2.3 hievor). Der\nBetäubungsmittelvortest ergab in der Folge – nach insofern richtiger Einschätzung der\nSymptome durch die Polizeibeamten – unbestrittenermassen ein positives Resultat auf\nCannabis/THC. Insofern bestanden nach Erhebung der „geringen Anzeichen“ und\nDurchführung des Vortests genügend Anhaltspunkte auf eine Fahrunfähigkeit bedingt durch\nden Konsum von Betäubungsmitteln. Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Widerhandlung\ngegen Art. 91 SVG konnte somit bundesrechtskonform bejaht werden (vergleiche Art. 197\nAbs. 1 lit. b StPO).\n\n5.\n5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Blut- und Urinentnahme zwecks\nFeststellung von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen sei unverhältnismässig\ngewesen. Es habe keine Gefahr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bestanden und er\nsei nur circa 500 Meter korrekt, wenn auch zügig, auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen.\n\n"}