{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2021-OG-BI-21-12_2021-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27536", "Checksum": "22566f9847f91cec4475a83f0cc8109e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG BI 21 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 07.09.2021 2021_OG BI 21 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. 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Die Blutprobe kann aus\nwichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden\n(Art. 55 Abs. 4 SVG).\n\n2.2 Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG aufgrund\ndes Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer\nGesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Für\ndie zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die\nStaatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in\ndringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt\nerfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der Blutentnahme handelt es\nsich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft\nangeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Vom Erfordernis der\nSchriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewichen werden; die Schriftlichkeit ist\nGültigkeitsvoraussetzung (vergleiche zum Ganzen: BGer 6B_307/2017 vom 19.02.2018 E.\n1.2.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.05.2021, OG BI 21 5, E. 2.2).\n\n2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013)\nkann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die\nAuskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte\nPerson wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein\nFahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln\nnamentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Die\nPolizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- beziehungsweise Verkehrspolizei sowie\nStrafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen\nTätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung\nschwer vornehmen lässt. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines\nVortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder\nArzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige\nAugen. Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren\nDrogenkonsums basiert (BGE 145 IV 50 E. 3.4 f.). Die nach Art. 10 Abs. 2 SKV\nerforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz\nals Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, sind nach der\nRechtsprechung nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit.\nb StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit\nbefugt, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Je nach konkreten Umständen\nund Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197\nAbs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die\nStaatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit\naufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50\nE. 3.5). Betäubungsmittelvortests haben insofern lediglich eine Indikatorfunktion und dienen\nals Entscheidungshilfe dafür, ob eine Blutprobe anzuordnen und der Fahrzeugführer einer\nZwangsmassnahme zu unterziehen ist. Sie ersetzen im Gegensatz zur Atemalkoholprobe\ndie Blutprobe nicht. Zur exakten Feststellung des relevanten medizinischen Zustands der\nbetroffenen Person zum Abnahme- beziehungsweise Fahrzeitpunkt sind sie ungeeignet\n(BGE 146 IV 88 E. 1.6.2; BGer 6B_1339/2019 vom 01.04.2019 E. 2.3).\n\n2.4 Die Blutprobe zwecks Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus fällt unter den\nBegriff der körperlichen Untersuchung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StPO (Graf/Hansjakob,\nin Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1 f. zu Art. 251). Eingriffe in die körperliche\nIntegrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere\nSchmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Eine Blutprobe\nist in der Regel ein leichter Eingriff in die körperliche Integrität ohne aussergewöhnliche\ngesundheitliche Risiken (BGE 124 I 80 E. 2d). Wie jede Zwangsmassnahme setzt auch die\nkörperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinentnahme mindestens einen\nhinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zwangsmassnahme\nmuss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).\n\n"}