{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2021-OG-BI-21-12_2021-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27536", "Checksum": "22566f9847f91cec4475a83f0cc8109e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG BI 21 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 07.09.2021 2021_OG BI 21 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG. 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Der Beschwerdewille war zu bejahen. In der Sache ging\nes um die Anordnung einer Blutprobe bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht\nauf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Durchführung eines Vortests bei\ngeringen Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel oder Arzneimittel\nbeeinträchtigte Fahrfähigkeit ist zulässig. Je nach konkreten Umständen und\nErgebnis des Vortests kann ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher zu\neiner strafprozessualen Zwangsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit\n(namentlich zu einer Blutprobe) führen kann. Im konkreten Fall waren geringe\nAnzeichen für eine durch Betäubungs- und Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit\nvorhanden, weshalb die Polizei zurecht einen Vortest durchführte. Dieser ergab ein\npositives Resultat auf Cannabis/THC. Der Beschwerdeführer war zwar nur mit einem\nE-Bike der Kategorie «Leicht-Motorfahrrad» unterwegs, weshalb ihm strafrechtlich\nlediglich eine Übertretung drohen dürfte. Es gibt aber keinen Grundsatz, dass\nZwangsmassnahmen generell nur bei Vergehen oder Verbrechen angeordnet\nwerden dürften. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände (Hauptstrasse, zügige\nFahrt, mutmasslicher Einfluss von die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen)\nkonnte die mutmassliche Übertretung nicht als derart leichte Übertretung taxiert\nwerden, dass sie in ein Missverhältnis mit der angeordneten relativ leichten\nZwangsmassnahme geraten wäre. Abweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 7. September 2021, OG BI 21 12\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.3\n1.3.1 Der Beschwerdewille ist eine nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche\nProzessvoraussetzung (vergleiche Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 387 mit Hinweis auf BGE 93 I 209 E.\n1). Als Beschwerde muss grundsätzlich jede fristgerecht gegen einen beschwerdefähigen\nEntscheid gerichtete Erklärung genügen, die mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lässt,\ndass der Erklärende eine Überprüfung des Entscheids wünscht und nicht nur seinen\nUnwillen über diesen zum Ausdruck bringt (vergleiche BGE 93 I 209 E. 1). Massgebend ist\ndabei nicht, welches der tatsächliche innere Wille des Erklärenden ist, sondern wie die\nBehörden die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen mussten und durften (vergleiche\nBGer 1B_220/2013 vom 22.08.2013 E. 2.2). In Zweifelsfällen kann die Behörde zur\nNachfrage verpflichtet sein (BGer 1C_236/2014 vom 04.12.2014 E. 3.5).\n\n1.3.2 Der Beschwerdeführer reichte, nachdem die Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2021\neine Verfügung über die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme erlassen hatte, innert\nBeschwerdefrist bei der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 31. Mai 2021 ein (vergleiche\nBst. B. hievor sowie E. 1.6 hernach). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021\nist äusserst knapp gehalten und als „Einsprache gegen die Protokollierung des Sachverhalts“\nbezeichnet. Dass eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 über die\nAnordnung einer Blut- und Urinentnahme erhoben worden war, ergab sich aus der Eingabe\nnicht ausdrücklich. Immerhin war aber erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die\nSachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Ereignissen, welche zur Blut- und\nUrinentnahme führten, wehrte. Die Eingabe schien über eine blosse Unmutsbekundung\nhinauszugehen, womit der Wille, formell eine Beschwerde erheben zu wollen, zumindest in\nBetracht fiel. Folgerichtig fragte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach und\nbat um Mitteilung, ob es sich beim Schreiben vom 31. Mai 2021 um eine formelle\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 handle, wobei ohne Gegenbericht\ninnert Frist davon ausgegangen werde, dass auf eine Beschwerde verzichtet werde und das\nSchreiben lediglich als formelle Korrektur des Sachverhalts zu gelten habe. Innert Frist\nreichte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 ein inhaltlich praktisch identisches Schreiben\nein, wobei die „Einsprache“ dieses Mal ausdrücklich „gegen angeordnete Massnahme (sic!)\nder Blut- und Urinentnahme“ gerichtet war.\n\n1.3.3 Zwar ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2021 weiterhin sehr kurz\ngehalten. Aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage der Beschwerdegegnerin muss die\nEingabe vom 18. Juni 2021 beziehungsweise die ursprüngliche Eingabe vom 31. Mai 2021\njedoch als formelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 betrachtet werden,\nzumal sie sich nunmehr ausdrücklich „gegen angeordnete Massnahme (sic!) der Blut- und\nUrinentnahme“ richtet. Der Beschwerdewille ist deshalb gegeben.\n\n"}