7. Insgesamt vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft aufzuzeigen, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde, wenn der Gesuchsgegner die Beweisergänzungen gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2 des landgerichtlichen Beschlusses vom 18. Juni 2020 durchführen würde. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor. Sonstige Ausstandsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist als Folge davon abzuweisen.