Dass bisweilen markige Ausdrücke verwendet werden, ist nicht ungewöhnlich und die konkret verwendeten Ausdrücke verlassen – eingebettet in den jeweiligen Kontext – nicht den Rahmen des Üblichen (beispielsweise „an den Haaren herbeigezogen“ [Plädoyernotizen, S. 5], „Keule ausgepackt“ [Plädoyernotizen, S. 1]). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Äusserungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Gericht und somit in einem Verfahrensstadium gemacht wurden, in welchem der Gesuchsgegner nicht zu Unparteilichkeit verpflichtet ist, kann insgesamt in den gemachten Äusserungen kein Ausstandsgrund erblickt werden.