b) Die Rüge überzeugt nicht. Den Plädoyernotizen des Gesuchsgegners kann entnommen werden, dass seine Ausführungen in der Hauptverhandlung nicht als sachfremd, unnötig herabsetzend, präjudizierend oder gar entgleisend bezeichnet werden können. Die Ausführungen sind in der Gesamtheit ausreichend sachbezogen. Dass bisweilen markige Ausdrücke verwendet werden, ist nicht ungewöhnlich und die konkret verwendeten Ausdrücke verlassen – eingebettet in den jeweiligen Kontext – nicht den Rahmen des Üblichen (beispielsweise „an den Haaren herbeigezogen“ [Plädoyernotizen, S. 5], „Keule ausgepackt“ [Plädoyernotizen, S. 1]).