6. a) Zu prüfen ist noch, ob der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht Äusserungen getätigt hat, die ihn für das Beweisergänzungsverfahren disqualifizieren. Der Gesuchsteller stört sich namentlich daran, dass der Gesuchsgegner ihm vorgeworfen habe, er würde „tatsachenwidrige“ und „absurde“ Behauptungen aufstellen.