Damit kann offenbleiben, inwiefern der Gesuchsgegner sich dadurch befangen gemacht haben könnte, indem er die Strafsache von seinem Vorgänger übernommen und sich dessen Fehler zu eigen gemacht hat. Inwiefern schliesslich die erhobenen Beweismittel aufgrund von Verfahrensfehlern verwertbar oder unverwertbar sind, wird das Sachgericht abschliessend zu prüfen haben und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens.