c) In der Gesamtbetrachtung kann zwar nicht gesagt werden, die Strafuntersuchung habe keine Verfahrensfehler aufgewiesen. Besonders krasse oder wiederholte Fehler, die einen Ausstand des Gesuchsgegners als fallführenden Staatsanwalt begründen würden, sind aber ebenso wenig auszumachen. Damit kann offenbleiben, inwiefern der Gesuchsgegner sich dadurch befangen gemacht haben könnte, indem er die Strafsache von seinem Vorgänger übernommen und sich dessen Fehler zu eigen gemacht hat.