b) Das Landgericht wertete ferner die erste Einvernahme des Gesuchstellers als beschuldigte Person vom 23. August 2017 als unverwertbar, weil die Einvernahme trotz erkennbar notwendiger Verteidigung ohne Verteidigung durchgeführt worden sei. Die Durchführung einer Einvernahme der beschuldigten Person ohne Verteidigung in einem Fall notwendiger Verteidigung ist ein Mangel, der nicht leicht wiegt. Indessen kann im Umstand allein, dass eine Einvernahme an einem nicht leichten Mangel leidet und als unverwertbar bezeichnet wird noch kein Ausstandsgrund gesehen werden.