Das erstinstanzliche Gericht erachtet die Einvernahmen somit grundsätzlich als verwertbar, wobei es aber die unterlassene Konfrontation bemängelt und diese in erster Linie auf Versäumnisse der vormaligen Verteidigung zurückführt. Inwiefern die betreffenden Beweismittel tatsächlich verwertbar sind, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens sein. Diese Beurteilung ist der sachrichterlichen Prüfung vorbehalten. Insofern ist hier auch nicht, wie das allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren der Fall wäre, die landgerichtliche Begründung zur Beweisergänzung zu prüfen.