Indem die Einvernahmen zu wiederholen seien, könne nachträglich eine Konfrontation stattfinden und die bisher mangelnde Konfrontation insofern geheilt werden. Die neun weiteren Einvernahmen seien delegierte Einvernahmen nach Eröffnung der Untersuchung gewesen. Hier habe der damalige Verteidiger – pflichtwidrig – auf eine Teilnahme verzichtet. Da auch hier keine Konfrontation stattgefunden habe, seien die betreffenden Einvernahmen zu wiederholen. Das erstinstanzliche Gericht erachtet die Einvernahmen somit grundsätzlich als verwertbar, wobei es aber die unterlassene Konfrontation bemängelt und diese in erster Linie auf Versäumnisse der vormaligen Verteidigung zurückführt.