Strafrechtliche Abteilung] vom 10.07.2020) ausführte, dass es fünf der bereits durchgeführten Einvernahmen nicht als unverwertbar erachte. Die betreffenden Aussagen seien im polizeilichen Ermittlungsverfahren erhoben worden, in welchem kein Anspruch auf Teilnahme bestehe. Dass der Gesuchsteller nicht teilgenommen habe, schade daher nicht. Allerdings habe es der vormalige Verteidiger des Gesuchstellers unterlassen, die nachträgliche Konfrontation mit den Auskunftspersonen zu verlangen. Indem die Einvernahmen zu wiederholen seien, könne nachträglich eine Konfrontation stattfinden und die bisher mangelnde Konfrontation insofern geheilt werden.