5. a) Im hängigen Hauptverfahren verpflichtete das erstinstanzliche Gericht die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von insgesamt 14 Einvernahmen von Auskunftspersonen und zur Vornahme von allfälligen weiteren notwendig gewordenen beziehungsweise sich aufdrängenden Beweis- beziehungsweise Untersuchungsergänzungen. Zu diesen Beweisergänzungen ist zu sagen, dass das erstinstanzliche Gericht in seiner vorläufigen Begründung (siehe separates Schreiben Landgericht Uri [Strafrechtliche Abteilung] vom 10.07.2020) ausführte, dass es fünf der bereits durchgeführten Einvernahmen nicht als unverwertbar erachte.