Es ist diesfalls zu prüfen, ob Äusserungen, die in der Eigenschaft als Partei gemacht wurden, geeignet sind, die ergänzende Untersuchung als nicht mehr offen erscheinen zu lassen. Hierbei ist indessen zu berücksichtigen, dass nicht unbesehen von einer pointierten Aussage vor Gericht auf eine Befangenheit im weiteren Verfahren geschlossen werden darf. Die Staatsanwaltschaft darf im gerichtlichen Verfahren den Parteistandpunkt konsequent wahren. Dies beinhaltet auch, dass sie ihren Standpunkt bisweilen pointiert vorträgt.