b) Bezüglich Äusserungen des Staatsanwalts ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft vor Gericht Partei ist und der Ausstand grundsätzlich nicht mit der Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen begründet werden kann (vergleiche E. 2b in fine hievor). Eine Ausnahme hiervon kann gegeben sein, wenn die Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – aufgrund einer Rückweisung des Gerichts in die Untersuchungsfunktion wechselt. Es ist diesfalls zu prüfen, ob Äusserungen, die in der Eigenschaft als Partei gemacht wurden, geeignet sind, die ergänzende Untersuchung als nicht mehr offen erscheinen zu lassen.