Diese Rügen des Gesuchstellers gehen insofern fehl. Andererseits begründet der Gesuchsteller den Ausstand des Gesuchsgegners mit Verfahrensfehlern, die zwar nicht er selber, sondern sein Vorgänger zu verantworten habe, die aber der Gesuchsgegner sich zu eigen gemacht habe, indem er die Verfahrensfehler nicht geheilt und diese anlässlich der Hauptverhandlung vehement und mit teils unsachlichen Ausführungen verteidigt habe. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.