3. Der Gesuchsteller begründet den Ausstand des Gesuchsgegners einerseits damit, dass dieser die Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht vertrete und damit die vom Gericht angeordneten Beweisergänzungen gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2 des Beschlusses vom 18. Juni 2020 nicht unbefangen durchführen könne. Nach dem Ausgeführten vermag allein der Umstand der Anklagevertretung den Ausstand des Gesuchstellers jedoch nicht zu begründen. Diese Rügen des Gesuchstellers gehen insofern fehl.