wesentliche Punkte weglassen oder wissentlich unwahre Tatsachen vorbringen (E. 2c hievor). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Steigerung der Effizienz würde ferner nicht verwirklicht, wenn bei Beweisergänzungen nach Anklageerhebung stets auch eine Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts angenommen werden müsste. Das Obergericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung des Bundesgerichts und der Lehre, dass der Staatsanwalt bei Beweiserhebungen nach Anklageerhebung allein durch diesen Umstand nicht als befangen gelten kann (vergleiche E. 2c hievor).