Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Staatsanwaltschaft selbst als Partei im Hauptverfahren nicht uneingeschränkt parteiisch sein kann. Sie hat zwar die Anklage zu vertreten und darf den Parteistandpunkt konsequent wahren, muss dies jedoch in objektiv vertretbarer Weise tun (Andreas J. Keller, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 N. 10). Sie bleibt somit nach wie vor der Objektivität verpflichtet und muss den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) wahren. Sie darf nicht bewusst wesentliche Punkte weglassen oder wissentlich unwahre Tatsachen vorbringen (E. 2c hievor).