Damit soll die Effizienz in der Strafverfolgung gesteigert werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1085, 1105). Eine stringente und strikte Trennung zwischen zu objektiver Untersuchungsführung verpflichteter Untersuchungsbehörde auf der einen Seite und „parteiischer“ Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite im Sinne des Untersuchungsrichtermodells I besteht gerade nicht (Botschaft a.a.O., 1104). Rollenwechsel, wie die oben beschriebenen, sind insofern systemimmanent und zu einem gewissen Grade hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Staatsanwaltschaft selbst als Partei im Hauptverfahren nicht uneingeschränkt parteiisch sein kann.